Grundlagen der Zusammenarbeit

Allgemeine Geschäftsbedingung

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines, Geltungsbereich
Vorbehaltlich individueller Absprachen und Vereinbarungen, die Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben, gelten für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher (nachstehend Kunde genannt) ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

2. überlassene Unterlagen
An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Kunden überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form –, wie z.B. Angebote, Kalkulationen, Zeichnungen etc., behält sich der Unternehmer das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, der Unternehmer erteilt dem Kunden seine ausdrückliche schriftliche Zustimmung.

3. Vergütung
a) Die Vergütung für die Leistung des Unternehmers bestimmt sich nach dem den Vertrag zugrundeliegenden Kostenvoranschlag bzw. Angebot.
b) Sofern vertraglich nicht anders vereinbart, sind die im Angebot ausgewiesenen Materialkosten nach erfolgter Auftragsbestätigung sofort und in voller Höhe zur Zahlung fällig. Die Restsumme ist nach Fertigstellung der Arbeiten sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig.
c) Soweit erforderlich, werden Strom-, Gas- oder Wasseranschluss dem Unternehmer vom Kunden unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die Verbrauchskosten trägt der Unternehmer.

4. Preisanpassung
a) Preisanpassungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Leistungstermin mehr als vier Monate liegen. Ändern sich danach bis zur Lieferung/Leistung die Löhne oder Materialkosten, so ist der Unternehmer berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen oder den Kostensenkungen zu ändern. Der Kunde ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung mehr als 5 % beträgt.
b) Preiserhöhungen sind möglich, wenn sich nach Vertragsabschluss bestimmte Erschwernisse für die Leistungserbringung unsererseits ergeben, die vor Angebotsabgabe nicht schriftlich mitgeteilt worden sind. Solche Erschwernisse können z.B. sein: erschwerte Erreichbarkeit der Baustelle, nicht abgeschlossene aber notwendige Vorarbeiten oder ähnliche Hindernisse.
c) Im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrages jedoch zwingend notwendig werden oder nachträglich auf Verlangen des Kunden ausgeführt werden sollen, werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

5. Lieferbedingungen
a) Sind vom Unternehmer Leistungs-/Lieferfristen angegeben und zur Grundlage des Vertrags gemacht worden, verlängern sich solche Fristen bei Streik und Fällen höherer Gewalt (s. auch Ziffer 13), und zwar für die Dauer der Verzögerung. Das gleiche gilt, wenn der Kunde etwaige Mitwirkungspflichten nicht erfüllt.
b) Der Unternehmer ist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, soweit dieser trotz des vorherigen Abschlusses eines Einkaufsvertrages seinerseits den Liefergegenstand nicht erhält. Der Unternehmer wird den Kunden über die ausgebliebene Selbstbelieferung unverzüglich informieren und im Falle eines Rücktritts eine bereits erhaltene Gegenleistung unverzüglich zurückerstatten.

6. Zahlungsbedingungen und Verzug
a) Nach Abnahme des Werkes sind Rechnungen sofort fällig und zahlbar. Alle Zahlungen sind vom Kunden ohne jeden Abzug nach Abnahme an den Unternehmer zu leisten.
b) Verzugszinsen werden in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass der Unternehmer einen höheren Verzugsschaden geltend macht, hat der Kunde die Möglichkeit, nachzuweisen, dass der geltend gemachte höhere Verzugsschaden überhaupt nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe angefallen ist.

7. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

8. Abnahme
a) Die Abnahme der Vertragsleistung erfolgt nach Fertigstellung. Im Übrigen gilt § 640 BGB.
b) Ist die Leistung nicht vertragsgemäß und verweigert der Kunde deshalb zu Recht die Abnahme oder erfolgt eine Abnahme unter Vorbehalt der Beseitigung von Mängeln, so ist der Unternehmer verpflichtet, jeweils unverzüglich eine vertragsgemäße Leistung zu erbringen und die Mängel zu beseitigen, die voraussichtliche Dauer der Mängelbeseitigung mitzuteilen und nach Abschluss der Nacharbeiten die Mängelbeseitigung anzuzeigen.

9. Leistungsverzug
a) Gerät der Unternehmer mit der Leistung/Lieferung in Verzug, hat der Kunde auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er auf die Leistung /Lieferung besteht oder er seine sonstigen gesetzlichen Rechte geltend macht.
b) Soweit die Geltendmachung von Rechten des Kunden die Setzung einer angemessenen Nachfrist voraussetzt, beträgt diese mindestens zwei Wochen.
c) Vom Vertrag kann der Kunde bei Verzögerung der Lieferung/Leistung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur dann zurücktreten, soweit die Verzögerung vom Unternehmer zu vertreten ist.

10. Sachmängel, Verjährung
a) Soweit der Hersteller in seinen Produktunterlagen oder in seiner Werbung Aussagen zu einer besonderen Leistung, Beschaffenheit oder Haltbarkeit seines Produktes macht (z.B. 10-jährige Haltbarkeitsgarantie), werden diese Herstelleraussagen nicht zu einer vereinbarten Beschaffenheit des Werkvertrages.
b) Die Mängelansprüche des Kunden verjähren gemäß § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB in fünf Jahren ab Abnahme bei Abschluss eines Werkvertrages für Arbeiten an einem Bauwerk,
aa) im Falle der Neuherstellung oder Erweiterung der Gebäudesubstanz (Auf-, Anbauarbeiten)
bb) oder in Fällen der Einbau-, Umbau, Erneuerungs- oder Reparaturarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten
 bei Neuerrichtung des Gebäudes zu den Bauwerksarbeiten zählen würden,
 nach Art und Umfang für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind
 und die eingebrachten Teile mit dem Gebäude fest verbunden werden.
c) Die Mängelansprüche des Kunden verjähren gemäß § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB in zwei Jahren ab Abnahme bei Abschluss eines Werkvertrages für Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungs-, Einbau-, Erneuerungs- oder Umbauarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten nach Art und Umfang keine wesentliche Bedeutung für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes haben.
Die zweijährige Verjährungsfrist für Mängelansprüche gilt nicht, soweit das Gesetz eine längere Verjährungsfrist zwingend vorsieht, wie z.B. bei arglistigem Verschweigen eines Mangels (§ 634a Abs. 3 BGB), bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder bei werkvertraglicher Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit durch vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung des Unternehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen sowie bei Haftung für sonstige Schäden durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung des Unternehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.
d) Von der Mängelbeseitigungspflicht sind Mängel ausgeschlossen, die nach Abnahme durch schuldhaft fehlerhafte Bedienung oder gewaltsame Einwirkung des Kunden oder Dritter oder durch normale bestimmungsgemäße Abnutzung und normalen bestimmungsgemäßen Verschleiß (z.B. bei Dichtungen) entstanden sind.
e) Kommt der Unternehmer einer Aufforderung des Kunden zur Mängelbeseitigung nach und
aa) gewährt der Kunde Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht oder
bb) liegt ein Mangel am Werk objektiv nicht vor und hat der Kunde diesbezüglich schuldhaft gehandelt, hat der Kunde
die Aufwendungen des Unternehmers zu ersetzen, Mangels Vereinbarung einer Vergütung gelten die ortsüblichen Sätze.

11. Aufwendungsersatz
a) Kann der Unternehmer einen erteilten Auftrag nicht ausführen, weil der Kunde den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht gewährt, ist der Kunde verpflichtet, die entstandenen Aufwendungen des Unternehmers zu ersetzen.
b) Der Kunde ist ferner zum Ersatz der Aufwendungen des Unternehmers verpflichtet, wenn,
aa) im Rahmen eines Auftrags zur Reparatur oder Instandsetzung der Fehler/Mangel trotz Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht gefunden oder nach Rücksprache mit dem Kunden nicht wirtschaftlich sinnvoll zu beseitigen ist, sofern nicht die Undurchführbarkeit des Auftrags in den Verantwortungsbereich des Unternehmers fällt.
bb) sich während der Werkausführung herausstellt, dass der Auftrag aus Gründen, die nicht im Verantwortungsbereich des Unternehmers liegen, trotz Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik tatsächlich oder wirtschaftlich nicht bzw. nicht sinnvoll ausführbar ist.

12. Haftung
a) Der Unternehmer haftet uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Unternehmers, seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist des Unternehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit der Unternehmer bezüglich gelieferter Artikel und Teile eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haftet er auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haftet der Unternehmer allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
b) Der Unternehmer haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszweckes von besonderer Bedeutung ist. Das Gleiche gilt, wenn dem Kunden Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung zustehen. Er haftet jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.
c) Eine weitergehende Haftung des Unternehmers ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen; dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung. Soweit die Haftung des Unternehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
d) Für vom Kunden selbst beschaffte Materialien übernimmt der Unternehmer keine Haftung und Gewährleistung.
e) Sofern der Unternehmer lediglich beratend für den Kunden tätig geworden ist, übernimmt der Unternehmer keine Haftung für eine fehler- bzw. mangelhafte Umsetzung des vorgeschlagenen Konzepts durch den Kunden oder Dritte. Die Beratung des Unternehmers beinhaltet lediglich einen ersten Konzeptvorschlag aufgrund einer äußerlichen Inaugenscheinnahme der Örtlichkeiten des Kunden und/oder aus Basis der vom Kunden übermittelten Informationen und Daten (z.B. Onlineberatung, telefonische Beratung).
Für die abschließende Durchführbarkeitsprüfung, Detailplanung und Ausführung des Projekts bedarf es der Hinzuziehung eines zugelassenen Fachunternehmens durch den Kunden.

13. Höhere Gewalt
a) Soweit eine Partei in Folge Höherer Gewalt (Ziffer 13 b) an der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten gehindert ist, gilt dies nicht als Vertragsverstoß.
b) Höhere Gewalt ist ein vom Willen und Einfluss der Vertragspartner unabhängiges, von außen kommendes, nicht voraussehbares und auch durch Anwendung vernünftigerweise zu erwartender Sorgfalt und technisch und wirtschaftlich zumutbarer Mittel nicht abwendbares oder nicht rechtzeitig abwendbares Ereignis. Hierzu zählen insbesondere Naturkatastrophen, Epidemien, Pandemien, Seuchen sowie hiermit verbundene behördliche Maßnahmen wie z.B. Quarantäneanordnungen, terroristische Angriffe, Stromausfall, notwendige Reparaturarbeiten, Maschinenschäden, betriebliche Ausfälle von Anlagen, fehlerhafte Anlagen oder notwendige Installationen, Ausfall von Telekommunikationsverbindungen, Betriebsstörungen, Streik und Aussperrung, soweit die Aussperrung rechtmäßig ist, oder gesetzliche Bestimmungen oder Maßnahmen der Regierung oder von Gerichten oder Behörden (unabhängig von der Rechtmäßigkeit).
c) Die Vertragsparteien sind von ihren Verpflichtungen nach diesen Vertragsbedingungen insoweit befreit, als sie nachweisen, dass das Erfüllungshindernis außerhalb ihrer Einflussmöglichkeit entstanden ist und nach Unterschrift des jeweiligen Vertrages aufgetreten ist.
d) Die betroffene Partei hat die andere Partei unverzüglich zu benachrichtigen und über die Gründe der Höheren Gewalt und die voraussichtliche Dauer zu informieren. Sie wird sich bemühen, mit allen technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Mitteln dafür zu sorgen, dass die Voraussetzungen für die Erfüllung dieses Vertrages wiederhergestellt werden.
e) Sollten die Umstände Höherer Gewalt oder Umstände außerhalb der Einflusssphäre der Vertragsparteien länger als zwei Monate andauern, werden die Parteien eine Einigung über die Fortsetzung des Vertrages treffen. Ist keine Einigung erzielbar, hat die Partei, die nicht von den vorgenannten Umständen berührt ist das Recht, den Vertrag durch einseitige schriftliche Erklärung ohne Einhaltung einer weiteren Frist zu beenden. Das Recht des Kunden zur Kündigung gemäß §§ 648, 648a BGB bleibt hiervon unberührt.

14. Eigentumsvorbehalt
Der Unternehmer behält sich das Eigentum an den gelieferten Sachen bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Vertrag vor.

15. Schlussbestimmungen
a) Die Vertragssprache ist deutsch.
b) Alle Vertragsabreden zwischen den Parteien sollen in schriftlicher Form erfolgen.
c) Auf Verträge zwischen dem Unternehmer und den Kunden findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Waren Anwendung. Diese Rechtswahl gilt bei Verbrauchern nur, soweit der durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates des gewöhnlichen Aufenthaltes des Verbrauchers gewährte Schutz dem Kunden nicht entzogen wird.

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